Hilfen für die Arbeit in den Fallseminaren
(Foto: DZVhÄ)
Damit Ihre Weiterbildung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ und/oder zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ möglichst effektiv und erfolgreich ist, stehen Ihnen engagierte und langjährig in der Praxis erfahrene Dozentinnen und Dozenten in den → DZVhÄ-Landesverbänden persönlich und regelmäßig in den Fallseminaren zur Verfügung. Weitere Hilfestellungen finden Sie hier als pdf-Dateien zum Herunterladen.
Dieses Angebot ist zur Zeit im Aufbau und kann jederzeit auch von einzelnen Landesverbänden ergänzt und erweitert werden. Aktuell finden Sie folgende drei Dateien:
Liste der 100 homöopathischen Mittel
Liste der 100 homöopathischen Mittel (aus 140), die Sie sich während Ihrer Weiterbildung erarbeiten sollten (40 Arzneien obligatorisch, 60 weitere Mittel aus einer Auswahl von 100 Mitteln)
Muster für Ihre homöopathische Fall-Dokumentation in der Weiterbildung
Zentrales Ziel: Die Mittelwahl muss klar und plausibel anhand der ausgewählten und repertorisierten Symptome nachvollziehbar und begründet sein! Die folgenden Schritte sollen in der Darstellung der Fallanalyse Erwähnung finden.
Leitlinien für Ihre homöopathische Fall-Bearbeitung
Häufige Fragen zur Weiterbildung/Zusatzbezeichnung
1. Was muss ich für den Erwerb des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ alles machen?
Nachzuweisen ist die Absolvierung folgender Ausbildungsbestandteile:
- 6 Kurse mit je 40 Stunden (Kurse A-F). Der sogenannte 3-Monats-Kurs entspricht inhaltlich den Kursen A bis F und enthält zusätzlich bereits 100 Stunden praktischer Ausbildung (diese werden auf 2. angerechnet).
- Fallseminare einschließlich Supervision, 300 Stunden praktische Ausbildung in Arbeitsgruppen unter Leitung eines auch vom DZVhÄ anerkannten Weiterbildungsbefugten für den Bereich HomöopathieODER
18 Monate kontinuierliche Ausbildung in einer Praxis oder Klinik unter Leitung eines vom DZVhÄ anerkannten Weiterbildungsbefugten für den Bereich Homöopathie. Hierbei sind 100 Stunden Fallseminar alternativ zu 6 Monaten Praxisassistenz zu verstehen.
- Selbstständige Ausarbeitung von 50 Krankheitsfällen im Fallseminar bzw. der Praxisassistenz, davon 10 vorgegebene Fälle ausführlich.
- Präsentation und schriftliche Dokumentation von 10 eigenen Krankheitsfällen aus der praktischen Tätigkeit des Teilnehmers, davon mindestens 5 chronische Fälle mit mindestens einjähriger Beobachtung nach der ersten Mittelgabe, sowie Erfüllung der Mindestanforderungen bzgl. der Qualitätssicherung.
- Abschluss-Kolloquium beim zuständigen Landesverband bzw. seinen Ausbildungsleitern nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung.
2. Wie oft und wo werden die Kurse A-F angeboten?
Alle Kurse sollen bundesweit mindestens einmal jährlich stattfinden. Der DZVhÄ und seine Landesverbände sind darüber hinaus bestrebt, den Kurs A bundesweit zweimal pro Kalenderjahr anbieten zu können.
3. Muss ich die Kurse A-F in einer vorgeschriebenen Reihenfolge absolvieren?
Nein, allerdings erfolgt der Aufbau der kompletten Ausbildung einer inneren Logik, so dass die Einhaltung der Reihenfolge empfehlenswert ist. Auf jeden Fall sollte mit den Kursen A und B die Ausbildung begonnen werden. Dies sichert, dass im weiteren Verlauf die Beschäftigung mit der Homöopathie auf einer soliden Grundlage stattfinden kann.
4. Was bedeutet es, wenn ein Kurs nicht von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert ist?
Sofern eine Ärztekammer keine Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie anbietet, erfolgt auch keine Akkreditierung entsprechender Kurse durch diese Ärztekammer. Daher übernimmt der DZVhÄ diese Akkreditierung: Nur vom DZVhÄ anerkannte Kurse A-F können für den Erwerb des Homöopathie-Diploms angerechnet werden. Es gelten die Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ.
Sofern Kurse für Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie von einer Ärztekammer akkreditiert sind, erkennt der DZVhÄ die entsprechenden Veranstaltungen in der Regel auch für den Erwerb des Homöopathie-Diploms an. Setzen Sie sich im Vorfeld für eine Abklärung gern mit uns in Verbindung.
5. Kann ich für die Erlangung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ Kurse aus unterschiedlichen Bundesländern mischen?
Ja, alle Kurse A-F sind überregional kombinierbar. Wichtig ist, dass die Kurse vom DZVhÄ akkreditiert sind. Alle Kurse, die im offiziellen DZVhÄ-Veranstaltungskalender geführt werden, verfügen über die notwenige Akkreditierung. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns bitte.
6. Können im Rahmen der Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie bzw. im Rahmen der Ausbildung zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ auch als Webinar/Fernseminar angebotene Kurse A-F besucht werden?
Ja, Webinare/Fernseminare sind grundsätzlich geeignete Veranstaltungsformate, sofern die üblichen an Weiterbildungsveranstaltungen gestellten Anforderungen erfüllt werden (u.a.: 1. Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Ärzte, 2. Ärztlicher Leiter nimmt an der Veranstaltung teil, 3. Möglichkeit für Fragen und Diskussion [Interaktion]). In Hinblick auf die Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie entscheidet die jeweilige Landesärztekammer, beim Homöopathie-Diplom der regional zuständige Landesverband des DZVhÄ. Sofern die Anerkennung durch eine Ärztekammer vorliegt, übernimmt der DZVhÄ diese in der Regel. Im Veranstaltungskalender des DZVhÄ sind Webinare/Fernseminare entsprechend gekennzeichnet.
7. Unterstützt mich der DZVhÄ auf der Suche nach einer geeigneten Lehrpraxis für die Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie bzw. für eine andere fachärztliche Weiterbildung, wenn ich diese in einer Praxis mit homöopathischem Profil absolvieren möchte?
Ja, bitte wenden Sie sich an unseren für Ihre Region zuständigen Landesverband oder an die Bundesgeschäftsstelle unter Telefon 030 - 325 97 340 oder E-Mail arztservice@dzvhae.de.
8. Die für mich zuständige Landesärztekammer bietet keine Zusatzweiterbildung Homöopathie an. Was kann ich tun?
Die Struktur der ärztlichen Weiterbildung, die auch die Zusatzbezeichnung Homöopathie umfasst, definiert die Bundesärztekammer (Musterweiterbildungsordnung MWBO). Nicht alle Landesärztekammern übernehmen die MWBO unverändert. Daher verleihen nicht alle Landesärztekammern die Zusatzbezeichnung Homöopathie. Auch differiert im Einzelfall die genaue Ausgestaltung der Weiterbildung, z.B. hinsichtlich ihres Umfangs Kurse A-D bzw. A-F. Im Rahmen des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ ist bundesweit jedoch für jeden interessierten Arzt eine fundierte homöopathische Ausbildung (Kurse A-F) verfügbar, die mit einem anerkannten Zertifikat abschließt. Weitere Informationen zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ finden Sie auf dieser Website.
9. Wird mein ECH-Diplom bei der Ausstellung eines Homöopathie-Diploms des DZVhÄ angerechnet?
Die Anrechnung eines Homöopathie-Diploms des ECH auf ein Homöopathie-Diplom des DZVhÄ mit fünfjähriger Laufzeit erfolgt in Abhängigkeit des Ausstellungsdatums des ECH-Diploms: Erfolgt die Beantragung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ innerhalb der ersten drei Jahre nach Ausstellung des ECH-Diploms, sind neben dem Ablegen einer kostenpflichtigen Prüfung vor dem zuständigen DZVhÄ-Landesverband entsprechend der Abschlussprüfung zum Homöopathie-Diplom keine weiteren Nachweise zu erbringen. Mit Beginn des vierten Jahres nach Ausstellung des ECH-Diploms sind neben der in jedem Fall abzulegenden oben genannten Prüfung mit dem Antrag pro weiterem Jahr der Laufzeit Fortbildungsnachweise im Umfang von zwanzig Stunden, jedoch nicht mehr als 100 Stunden, entsprechend den Bestimmungen der geltenden Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ vorzulegen. Die Fortbildungsnachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als fünf Jahre sein. Für verbleibende Zeiträume von weniger als einem Jahr muss der Fortbildungsnachweis nicht anteilig erbracht werden. Ein gemeinsam mit einem Homöopathie-Diplom des DZVhÄ ausgestelltes Diplom des ECH (Doppeldiplom) kann nicht auf ein DZVhÄ-Diplom angerechnet werden.
10. Ersetzt ein Master-Titel die Weiterbildung Homöopathie bei der Ärztekammer?
Der Master-Titel wurde europaweit für die unterschiedlichsten Fächer und Ausbildungsbereiche eingeführt und ist ein universitärer Abschluss. Die Weiterbildung Homöopathie beginnt erst nach der Approbation. Sie wird mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie abgeschlossen, die nur von den Ärztekammern vergeben wird.
11. Gibt es schulmedizinische Voraussetzungen neben der Diplom-Ausbildung, um das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ zu erwerben?
Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie sind bei den Landesärztekammern Bayern, Berlin und Schleswig-Holstein 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten gefordert, in den anderen Bundesländern ein Facharzt. Für den Erwerb des Homöopathie-Diplom sind 24 Monate Tätigkeit in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten Voraussetzung ODER in einer vom DZVhÄ anerkannten Weiterbildungspraxis (siehe Weiterbildungsanerkennungs-Richtlinie § 4 Abs.3). Bitte beachten: Die Weiterbildungsermächtigung für Homöopathie gilt in der Regel nur für maximal 6 Monate.
12. Kann ich als Arzt/Ärztin, die sich erst in der Homöopathieweiterbildung befindet, schon an einem Homöopathiequalitätszirkel teilnehmen?
Qualitätszirkel sind auch offen für Kollegen, die noch in der Weiterbildung sind; sie werden aber nicht für die Weiterbildungszeiten angerechnet. Für die Rolle der Leitung eines Qualitätszirkels bekommt der Leiter keine zusätzlichen Punkte angerechnet, sondern die selbe Punktzahl, wie die regulären Teilnehmer des Qualitätszirkels.