4. Kann ich bereits vor der Approbation mit der homöopathischen Ausbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie oder zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ beginnen?
Grundsätzlich können die Kurse A und B besucht werden. Dabei ist zu beachten: Für bereits während des Studiums besuchte Kurse gilt, dass jeweils die halbe Stundenzahl eines A-Kurses und die halbe Stundenzahl eines B-Kurses im Rahmen der Diplomausbildung auf den Stundenbereich 101 bis 300 der Fallseminare angerechnet werden. Die nachzuweisenden Fallseminarstunden reduzieren sich also. Eine Anrechnung auf die von den Ärztekammern vergebene Zusatzbezeichnung Homöopathie ist nicht möglich. Hierauf hat der DZVhÄ auch keinen Einfluss. In Hinblick auf die Zusatzbezeichnung müssen der A- und B-Kurs also in jedem Fall nach der Approbation nochmals absolviert werden. Die Wiederholung der Lehrinhalte beider Kurse ist aber sicher nicht von Nachteil.
Auf dem 121. Deutschen Ärztetag 2018 in Erfurt wurde eine neue Musterweiterbildungsordnung beschlossen, wonach zukünftig die Zusatzbezeichnung Homöopathie auch die Kurse E und F umfassen soll. Solange einzelne Landesärztekammern diese Musterweiterbildungsordnung nicht ratifiziert haben, sind die Kurse E und F jedoch noch nicht Gegenstand der Zusatzbezeichnung. Dann gilt, dass von den Weiterbildungskursen A-F, die bereits während des Studiums (der Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie) absolviert wurden, die Kurse E und F für die Erteilung des Diploms angerechnet werden können (Beschluss DV November 2016). Da zu erwarten ist, dass nach und alle Landesärztekammern ihre Weiterbildungsordnungen an den Beschluss des Ärztetages anpassen werden, handelt es sich bei der Regelung um ein Auslaufmodell. Bitte sprechen Sie uns ggf. an.