9. Wird mein ECH-Diplom bei der Ausstellung eines Homöopathie-Diploms des DZVhÄ angerechnet?

Die Anrechnung eines Homöopathie-Diploms des ECH auf ein Homöopathie-Diplom des DZVhÄ mit fünfjähriger Laufzeit erfolgt in Abhängigkeit des Ausstellungsdatums des ECH-Diploms: Erfolgt die Beantragung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ innerhalb der ersten drei Jahre nach Ausstellung des ECH-Diploms, sind neben dem Ablegen einer kostenpflichtigen Prüfung vor dem zuständigen DZVhÄ-Landesverband entsprechend der Abschlussprüfung zum Homöopathie-Diplom keine weiteren Nachweise zu erbringen. Mit Beginn des vierten Jahres nach Ausstellung des ECH-Diploms sind neben der in jedem Fall abzulegenden oben genannten Prüfung mit dem Antrag pro weiterem Jahr der Laufzeit Fortbildungsnachweise im Umfang von zwanzig Stunden, jedoch nicht mehr als 100 Stunden, entsprechend den Bestimmungen der geltenden Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ vorzulegen. Die Fortbildungsnachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als fünf Jahre sein. Für verbleibende Zeiträume von weniger als einem Jahr muss der Fortbildungsnachweis nicht anteilig erbracht werden. Ein gemeinsam mit einem Homöopathie-Diplom des DZVhÄ ausgestelltes Diplom des ECH (Doppeldiplom) kann nicht auf ein DZVhÄ-Diplom angerechnet werden.