2. Wozu wird die vom DZVhÄ erteilte Ausbildungsermächtigung (Diplom) benötigt und was ist hierfür nachzuweisen?

Damit Ausbildungsangebote zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ vom DZVhÄ anerkannt werden, müssen die Ausbilder beim DZVhÄ eine -> Ausbildungsbefugnis beantragen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer von der Ärztekammer verliehenen -> Weiterbildungsbefugnis.

Landesärztekammern, die keine Zusatzweiterbildung Homöopathie anbieten, erteilen auch keine entsprechende Weiterbildungsbefugnis, die nach den Richtlinien zum Diplom jedoch notwendig wäre, um Weiter- bzw. Ausbildungsangebote für das Diplom anerkennen zu können. In den betroffenen Regionen stellt der zuständige DZVhÄ-Landesverband daher ersatzweise eine Ausbildungsermächtigung aus.

Diese Ausbildungsermächtigung des DZVhÄ erhält auf Antrag, wer

  • das Homöopathie-Diplom seit mindestens fünf Jahren führt
    sowie
  • didaktische Fortbildungen (z.B. Moderatoren-Training, Leitung von Qualitätszirkeln, Didaktikseminare) im Umfang von mindestens zehn Stunden nachweisen kann.

Näheres unter -> § 3 Absatz 1 Ausbildungsanerkennungsrichtlinie.