1. Wozu benötige ich vom DZVhÄ eine Ausbildungsbefugnis (Diplom) und was ist hierfür nachzuweisen?
Damit Ausbildungsangebote zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ anerkannt werden können, müssen die Ausbilder bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Befugnis zur Ausbildung vom DZVhÄ zu erhalten.
Alle Anforderungen an die fachliche Eignung eines Ausbildungsbefugten regelt -> § 3 Absatz 1 Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ.
Demnach erfüllt die zur Anerkennung für die Homöopathie-Diplomausbildung erforderliche fachliche Eignung als Leiter einer Homöopathie-Diplom-Ausbildungsmaßnahme, wer
- entweder
- die -> Weiterbildungsbefugnis für Homöopathie nach den Regelungen der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer und das gültige Homöopathie-Diplom
oder - eine vom DZVhÄ erteilte -> Ausbildungsermächtigung besitzt;
und
- die -> Weiterbildungsbefugnis für Homöopathie nach den Regelungen der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer und das gültige Homöopathie-Diplom
- homöopathisch-fachliche und didaktische Fortbildungen von mindestens 150 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung absolviert hat (z.B. in Form von Fortbildungen in Einzelmittelhomöopathie, entsprechenden Arbeitskreisen, Qualitätszirkeln, Intervisionen, Supervisionen und Fortbildungen zur Erwachsenenpädagogik) – sofern eine vom DZVhÄ erteilte Ausbildungsermächtigung vorliegt, werden die dort nachgewiesen Unterrichtstunden entsprechend angerechnet; und
- mindestens fünf chronische Krankheitsfälle über mindestens zwei Jahre mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation, Verlauf und Begründung der Mittelwechsel dokumentiert hat; und
- mindestens 50 homöopathische Erst- oder Folgeanamnesen pro Jahr in den letzten drei Jahren vor Antragstellung erhoben hat.
Sofern sich die Tätigkeit auf die praktische Ausbildung in einer Praxis oder Klinik beschränkt („kleine Ausbildungsbefugnis“), reduzieren sich die Anforderungen auf:
- entweder
- die -> Weiterbildungsbefugnis für Homöopathie nach den Regelungen der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer und das gültige Homöopathie-Diplom
oder - eine vom DZVhÄ erteilte -> Ausbildungsermächtigung.
- die -> Weiterbildungsbefugnis für Homöopathie nach den Regelungen der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer und das gültige Homöopathie-Diplom